AGB

HIP Homann Import & Produktions GmbH & Co. KG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

 

I. Allgemeines Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Abweichende Vorschriften bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, haben keine Gültigkeit.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichnete Preise behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsabschluss und vor Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten, Tarif- und Transportkosten usw.) wesentlich erhöhen.

III. Lieferfristen

Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn das nicht besonders erwähnt ist. Sie beginnt, soweit alle Einzelheiten der Lieferung klargestellt sind, mit dem Tage der Auftragsbestätigung und bezieht sich auf die Bereitstellung an unserem Lager. Jede Teillieferung gilt als selbstständiger Auftrag. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden.

IV. Abrufbestellungen

Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.

V. Lieferungsverhinderung

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichgültig ob in unserem Hause oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Eingriffe, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrungen usw.. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

VI. Versand

Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager Altenberge. Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Waren unser Haus verlassen. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.

VII. Liefermengen

Unsere Preisstellung setzen die Lieferung voller Original-Werkspackungen voraus, Auf- oder Abrundungen auf die nächste Verpackungseinheit bleiben deshalb vorbehalten. Bei nicht genormten Schrauben, Muttern usw. ist Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Bestellmenge zulässig.

VIII. Gewährleistung und Mängelrügen

Für Mängelrügen ist in bezug auf Eigenschaft, Gewicht oder Maße § 377 HGB maßgebend. Mängelrügen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge. Die Beweispflicht obliegt dem Besteller. Nachgewiesenermaßen fehlerhaft geliefertes Material, welches auf unser Verlangen im Zustand der Auslieferung zurückzugeben ist, ersetzen wir, soweit möglich, in einwandfreie Ware, nicht aber in Nutzung genommene Teile, Verlust an Material, und Arbeitslohn. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

IX. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurden – zahlbar innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum. Bei Zahlungen in bar, durch Schecks oder bei Überweisungen gewähren wir innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben, können wir auch vom Vertrag zurücktreten.

X. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen (auch Saldoforderungen) aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Waren erfolgen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern gesetzlich zulässig, kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Stellt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle des Konkurses des Bestellers. Der Besteller ist bis auf Widerruf auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so vereinbaren wir schon jetzt, dass das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten und vermischten Gegenständen (Rechnungswert) zur Zeit der Verarbeitung auf uns übergeht. Für die durch Verarbeitung und Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Steinfurt.